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   OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13   

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OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13 (https://dejure.org/2013,33207)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2013 - 2 Bs 283/13 (https://dejure.org/2013,33207)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - 2 Bs 283/13 (https://dejure.org/2013,33207)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten Ensemble

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errichtung einer baulichen Anlage in der unmittelbaren Umgebung eines geschützten Denkmals hinsichtlich Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds; Gewährleistung der Wirkung eines Denkmals durch den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz; Begriff des störenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Errichtung einer baulichen Anlage in der unmittelbaren Umgebung eines geschützten Denkmals hinsichtlich Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds; Gewährleistung der Wirkung eines Denkmals durch den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz; Begriff des störenden ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann stört Werbeanlage denkmalgeschütztes Gebäude?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umgebungsschutz bei einem unter Demkmalschutz stehenden Bauensemble

  • Jurion (Kurzinformation)

    Temporäre Werbeanlage ohne störenden Einfluss auf stadtbildprägendes Denkmal-Ensemble ist genehmigungsfähig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Denkmalschutz - Reichweite des Schutzes prüfen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Denkmalschutz - Reichweite des Schutzes prüfen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Temporäre Werbeanlage ohne störenden Einfluss auf stadtbildprägendes Denkmal-Ensemble ist genehmigungsfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 134
  • DVBl 2014, 115
  • BauR 2014, 1042
  • BauR 2014, 543
  • ZfBR 2014, 75 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13
    Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, NUR 2010, 649, 657; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, juris, Rn. 8; VGH München, Urt. v. 25.6.2013, 22 B 11.701, juris, Rn. 31).

    Ob die genannten Merkmale darüber hinaus in schwerwiegender Weise verwirklicht sein müssen, um von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals sprechen zu können (so zur "erheblichen" Beeinträchtigung VGH München, Beschl. v. 25.6.2013, a.a.O.), kann hier offen bleiben.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13
    Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, BauR 2012, 1933; VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, DVBl. 2011, 1418, 1419; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVGE 29, 18, 22).

    Das gilt unabhängig davon, ob für die Beurteilung der Frage nach einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., 1419 f.; OVG Bautzen, Urt. v. 18.1.2006, BauR 2006, 1108, 1109) oder vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters abzustellen ist (vgl.OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, a.a.O., 1935; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.1998, 11 A 688/97, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - 8 A 10229/12

    Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals; entgegenstehende Belange des

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13
    Ihre Beurteilung setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung voraus (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, BauR 2012, 1933; VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, DVBl. 2011, 1418, 1419; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVGE 29, 18, 22).

    Das gilt unabhängig davon, ob für die Beurteilung der Frage nach einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., 1419 f.; OVG Bautzen, Urt. v. 18.1.2006, BauR 2006, 1108, 1109) oder vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters abzustellen ist (vgl.OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, a.a.O., 1935; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.1998, 11 A 688/97, juris).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13
    Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines Denkmals beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347, 353).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13
    Eine negative Ermessensentscheidung erfordert jedoch, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, BVerwGE 117, 50 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 4.4.2012, 2 Bf 56/07).
  • OVG Sachsen, 18.01.2006 - 1 B 444/05

    Mädlerpassage bleibt uneingeschränkt zugänglich

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13
    Das gilt unabhängig davon, ob für die Beurteilung der Frage nach einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., 1419 f.; OVG Bautzen, Urt. v. 18.1.2006, BauR 2006, 1108, 1109) oder vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters abzustellen ist (vgl.OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, a.a.O., 1935; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.1998, 11 A 688/97, juris).
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2010 - 12 LB 44/09

    Wirksamkeit eines Flächennutzungsplanes im Falle des Offenlassens der Einstufung

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13
    Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2010, NUR 2010, 649, 657; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2012, juris, Rn. 8; VGH München, Urt. v. 25.6.2013, 22 B 11.701, juris, Rn. 31).
  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13
    Der Denkmalschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die einzelnen Bestandteile eines Ensembles, sondern nur auf das Ensemble als solches (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, NordÖR 2007, 498).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1998 - 11 A 688/97

    Verunstaltung; Durchschnittsbetrachter; Veränderung eines Baudenkmals;

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13
    Das gilt unabhängig davon, ob für die Beurteilung der Frage nach einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., 1419 f.; OVG Bautzen, Urt. v. 18.1.2006, BauR 2006, 1108, 1109) oder vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters abzustellen ist (vgl.OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, a.a.O., 1935; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.1998, 11 A 688/97, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - 5 K 171/22

    Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage

    - 12 LB 170/11 -, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 2 Bs 283/13 -, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2022.

    Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 1 B 105/22 -, Rn. 37 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 2 Bs 283/13 -, juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 25. Juni 2013- 22 B 11.701 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21/12 -, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, juris Rn. 58; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 MB 23/15 -, juris Rn. 15).

  • OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen;

    bb) Nach der denkmalschutzrechtlichen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, juris Rn. 5) ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals vorliegt:.

    Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, NordÖR 2014, 26, 27).

    "Für die Frage einer (wesentlichen) Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. § 8 DSchG ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 9).

    Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5).".

  • OVG Hamburg, 02.05.2018 - 3 Bs 39/18

    Wesentliche Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. DSchG HA 2013 § 8 DSchG wegen

    Vielmehr hat es - vom Ansatz her zutreffend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, DVBl 2014, 115, juris Rn. 5) - geprüft, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, um mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einschätzen zu können, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen.

    Für die Frage einer (wesentlichen) Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. § 8 DSchG ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 9).

    Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5).

  • OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15

    Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG

    Es ist darauf abzustellen, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, und mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einzuschätzen, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, juris Rn. 5).

    cc) Für die Beurteilung der tatsächlichen Umstände einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals ist das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der bzgl. des streitgegenständlichen Denkmals punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen besitzt, entscheidend (ausdrücklich noch offen gelassen in OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, juris Rn. 10).

  • OVG Hamburg, 09.02.2021 - 2 Bs 231/20

    Materielle Planreife; Kerngebiet; zulässige Wohnnutzung;

    Derartige Anträge sind abweichend von § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO im Hinblick auf das materielle Bundesrecht nicht erforderlich (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 18).
  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 2905/21

    Aufstockung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses um ein Staffelgeschoss

    Sollte die bisherige Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen sein, dass sich aus § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO nicht ergibt, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31 BauGB grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris Rn. 18; Beschl. v. 9.2.2021, 2 Bs 231/20, juris Rn. 26), folgt die Kammer dieser Rechtsprechung aus den soeben dargestellten Gründen nicht.
  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht insoweit zwar auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur sog. denkmalschutzrechtlichen Kategorien-Adäquanz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 5, m.w.N.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVG 2 B 12.06, LKV 2008, 413, juris Rn. 23) und darauf, dass es vor diesem Hintergrund geboten sein kann, nicht nur die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage schlechthin, sondern auch die einschlägigen denkmalrechtlichen Schutzkategorien verbindlich zu klären.
  • VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12

    Zur Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    In der Rechtsprechung insbesondere zu den Anforderungen an die Versagung von Änderungsanträgen (gem. § 9 Abs. 2 DSchG) ist geklärt, dass insoweit die "Kategorien-Adäquanz" zu wahren ist, d.h. dass der denkmalpflegerische Eingriff davon abhängen kann, unter welchem rechtlich erheblichen Gesichtspunkt die Unterschutzstellung erfolgt ist bzw. für das Objekt Denkmalschutz gelten soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91; VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.2005, 1 S 1674/04; OVG Koblenz, Urt. v. 21.8.2012, 8 A 10229/12; wohl auch: OVG Münster, Urt. v. 23.9.2013, 10 A 971/12).

    Die Umgebung des Denkmals muss sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, darf es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, juris, Rn. 57 m.w.Nachw.).

  • VG Frankfurt/Main, 22.01.2015 - 8 L 4844/14

    Denkmalschutzrechliches Abwehrrecht

    Ob also die Errichtung einer baulichen Anlage in der Umgebung eines Kulturdenkmals dessen Eigenart und Erscheinungsbild beeinträchtigt, ist somit wertend danach einzuschätzen, welche Merkmale die Schutzwürdigkeit des Kulturdenkmals i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG konkret begründen und inwieweit seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 - 2 Bs 283/13 -, NVwZ-RR 2014, 134).

    Der denkmalschutzrechtliche Umgebungsschutz gewährleistet somit, dass die jeweils besondere Wirkung des Kulturdenkmals nicht geschmälert wird, die ein Kulturdenkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG (s.o.) aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 - 2 Bs 283/13 - NVwZ-RR 2014, 135).

  • OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14

    Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch Bauvorhaben

    Als zutreffend bewertet der Antragsteller den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßstab einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 8 DSchG, den es aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 2. Oktober 2013 (2 Bs 283/13, NordÖR 2014, 26, 27; juris Rn. 3) übernommen hat:.
  • VG Hamburg, 23.11.2023 - 6 K 2971/21

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Wintergartens

  • OVG Hamburg, 04.06.2018 - 2 Bs 68/18

    Störender Umfang einer Werbeanlage

  • VG Hamburg, 26.02.2015 - 20 K 2855/13

    Zum Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für die Installation eines

  • OVG Hamburg, 16.12.2015 - 2 Bs 218/15

    Fassade als Baudenkmal; Rechte des Denkmaleigentums auf Schutz seines Denkmals

  • OVG Hamburg, 23.07.2014 - 2 Bs 111/14

    Nachbarschutz - Bau einer aus der natürlichen Geländeoberfläche herausragenden

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2015 - 3 L 62/10

    Hafen im Sinne von BauO MV 2006 § 1 Abs 2 Nr 6; wasserrechtliche Erlaubnispflicht

  • OVG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Bs 265/13

    Nachbarrechtsstreit mit Denkmaleigentümer; Denkmalschutzrecht und vereinfachtes

  • VG Hamburg, 10.08.2016 - 9 E 3276/16

    Störende Häufung von Werbeanlagen

  • OVG Saarland, 25.10.2019 - 2 A 325/18

    Windkraftanlage und Denkmalschutz

  • VG Neustadt, 06.05.2020 - 5 L 371/20

    Sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung aus Gründen des Denkmalschutzrechts;

  • VG Hamburg, 24.08.2018 - 7 E 1842/18

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von

  • VG Neustadt, 12.03.2019 - 5 K 1035/18

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung für Bauvorhaben innerhalb einer Denkmalzone

  • VGH Hessen, 29.03.2023 - 4 A 891/21

    Zum denkmalschutzrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme

  • VG Neustadt, 22.08.2017 - 5 L 764/17

    Baugenehmigung und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für ein Gebäude innerhalb

  • VG Neustadt, 23.07.2015 - 4 K 215/15

    Verfahrensrechtliche Verknüpfung von Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlicher

  • VG Hamburg, 07.05.2015 - 7 K 2845/14

    Feststellung, dass ein Vorhaben mangels wesentlicher Beeinträchtigung eines

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2014 - 3 M 29/14

    Objektiv rechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes

  • VG Trier, 29.01.2020 - 5 K 3500/19

    Trier: Kein fünftes Vollgeschoss am Pferdemarkt

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